
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Errichtung, Überlassung und Vorhaltung mobiler Fangzaunsysteme
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die Errichtung, Überlassung und Vorhaltung mobiler Fangzaunsysteme (nachfolgend „Fangzaunsystem“ oder „System“) sowie die damit verbundenen Leistungen wie Transport, Aufbau, Abbau, Wartung und Instandhaltung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, sofern der Auftraggeber ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Der zugrundeliegende Vertrag ist ein gemischter Vertrag, der werkvertragliche Elemente (Errichtung, Abbau des Fangzaunsystems) und mietvertragliche Elemente (Überlassung und Vorhaltung des Systems) enthält. Soweit nicht anders geregelt, gelten für die werkvertraglichen Leistungen die §§ 631 ff. BGB und für die mietvertraglichen Leistungen die §§ 535 ff. BGB.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Errichtung eines mobilen Fangzaunsystems sowie dessen zeitlich befristete Überlassung und Vorhaltung zur Sicherung gegen Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Felsberäumungen oder andere Natur- und Baustellengefahren.
(2) Das Fangzaunsystem funktioniert nach dem Prinzip der kontrollierten Energieaufnahme. Bei Steinschlageinwirkung innerhalb der vertraglich vereinbarten Belastungsgrenzen nimmt das betroffene Zaunelement die Aufprallenergie auf, verhindert ein Durchschlagen des Steinschlags und wird dabei planmäßig verformt bzw. beschädigt (Verbrauchsgut-Prinzip). Nach Erfüllung der Schutzfunktion durch Aufnahme eines Steinschlags ist das betroffene Element verbraucht und muss ausgetauscht werden, um an dieser Stelle wieder vollen Schutz zu bieten. Dies entspricht der bestimmungsgemäßen Funktionsweise des Systems.
(3) Der Vertrag umfasst folgende Leistungen:
Werkvertragliche Leistungen:
-
Antransport des Fangzaunsystems zum Einsatzort
-
Aufbau und Errichtung des Systems nach Herstellervorgaben und den anerkannten Regeln der Technik
-
Inbetriebnahme gemäß Aufbauanleitung
-
Abbau und Abtransport nach Beendigung der Vorhaltedauer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Ausführung der werkvertraglichen Leistungen (Antransport, Errichtung, Abbau, Abtransport sowie sonstige werkvertragliche Leistungen) geeigneter Nachunternehmer zu bedienen. Der Auftragnehmer haftet für die Leistungen der Nachunternehmer wie für eigene Leistungen.
Mietvertragliche Leistungen:
-
Überlassung des errichteten Fangzaunsystems zur Nutzung
-
Vorhaltung des Systems für die vereinbarte Dauer
(4) Das System ist einsatzbereit, sofern es technisch intakt und aufgebaut ist und seine Schutzfunktion bei Ereignissen innerhalb der Belastungsgrenzen unmittelbar erfüllen kann. Die Gewährleistung der Schutzwirkung umfasst, dass das System bei Steinschlageinwirkung innerhalb der für den jeweiligen Vertrag vereinbarten Belastungsgrenzen:
-
die Aufprallenergie aufnimmt und kontrolliert abbaut,
-
ein Durchschlagen des Steinschlags verhindert,
-
die Schutzwirkung im Moment des Aufpralls erbringt.
Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass das System nach einem Steinschlagereignis ohne fachgerechten Austausch der betroffenen Elemente weiterhin den in dem jeweiligen Vertrag vereinbarten Schutz bietet.
(5) Das Fangzaunsystem bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erwirbt kein Eigentum, auch nicht durch Verbindung mit dem Grundstück (§ 95 BGB). Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Fangzaunsystem den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren und auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen.
§ 3 Austausch verbrauchter Zaunelemente nach Ereignis
(1) Zaunelemente, die durch Steinschlageinwirkung innerhalb der Belastungsgrenzen ihre Schutzfunktion erfüllt haben und dabei verbraucht wurden, sind auf Kosten des Auftraggebers auszutauschen.
(2) Der Austausch darf nur durch den Auftragnehmer, oder durch ihn zertifizierte Fachunternehmen erfolgen. Dem Auftragnehmer ist es gestattet, sich für den Elementaustausch geeigneter Nachunternehmer zu bedienen. Bedient sich der Auftraggeber eines anderen ausführenden Unternehmers für den Austausch wird seitens des Auftragnehmers keine Gewährleistung der Schutzwirkung übernommen.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet ein Kostenangebot für den Austausch zu unterbreiten.
(4) Der Austausch erfolgt nach Freigabe durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Kostenangebots über den Austausch zu entscheiden.
§ 4 Bemessungsgrundlagen und technische Spezifikationen
(1) Die vertraglichen Belastungsgrenzen für das Fangzaunsystem werden im jeweiligen Vertrag festgelegt und umfassen insbesondere:
-
Steinschlagparameter: Maximale Aufprallenergie (100 kJ)
-
Statische Parameter: Flächenlast der Aufstandsfläche (in MN/m²)
-
Geometrische Parameter: Aufstelllänge (Mindestaufstelllänge 40 m), Schutzhöhe (in m), Schutzlänge (in m)
(2) Das Fangzaunsystem ist für Ereignisse innerhalb der vereinbarten Belastungsgrenzen ausgelegt. Die Schutzwirkung wird nur für Ereignisse innerhalb dieser Belastungsgrenzen gewährleistet.
(3) Ereignisse, die über die vereinbarten Belastungsgrenzen hinausgehen, gelten als außergewöhnliche Beanspruchung. Für Schäden durch solche Ereignisse haftet der Auftragnehmer nicht (§ 13 Abs. 6).
(4) Die Bemessungsgrundlagen basieren auf:
-
den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen gemäß § 7 Abs. 2,
-
den Herstellerangaben des Fangzaunsystems,
-
den einschlägigen technischen Normen und Richtlinien,
-
der fachlichen Einschätzung des Auftragnehmers.
(5) Ändern sich während der Vertragslaufzeit die tatsächlichen Gegebenheiten (z. B. erhöhte Steinschlaghäufigkeit, größere Steinschläge als erwartet), ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Eine Anpassung der Belastungsgrenzen und des Systems wird gesondert vereinbart und vergütet.
§ 5 Technische Normen und Vorschriften
(1) Das Fangzaunsystem wird unter Beachtung folgender technischer Normen und Vorschriften errichtet und vorgehalten:
-
DIN EN 13374 – Temporäre Seitenschutzsysteme – Anforderungen an temporäre Seitenschutzsysteme zur Absturzsicherung – Klassifizierung nach Schutzklassen (A, B, C), soweit anwendbar
-
DIN 4420 – Arbeits- und Schutzgerüste – soweit das Fangzaunsystem gerüstähnliche Funktionen erfüllt
-
DIN EN 1263 – Schutznetze – soweit das System Netzkomponenten enthält
-
TRBS 2121 – Gefährdung von Personen durch Absturz – Konkretisierung der Betriebssicherheitsverordnung
-
ASR A2.1 – Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen – Technische Regeln für Arbeitsstätten
-
Herstellervorgaben des jeweiligen Fangzaunsystems
-
Produktspezifische Normen und Regelwerke für Steinschlagschutzsysteme
(2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Fangzaunsystem zum Zeitpunkt der Errichtung und während der gesamten Vorhaltedauer den in Absatz 1 genannten Normen und Vorschriften sowie dem Stand der Technik entspricht.
(3) Ändern sich während der Vertragslaufzeit die einschlägigen technischen Normen oder Vorschriften, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hierüber zu informieren. Erforderliche Anpassungen werden gesondert vereinbart und vergütet.
§ 6 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Das Angebot beruht auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung geltenden Lohn- und Stoffpreissätzen.
(3) Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahmeerklärung des Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zustande.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(5) Angaben des Auftragnehmers über den Gegenstand der Leistung (z. B. technische Daten, Maße, Gewichte, Schutzkapazitäten) sowie Darstellungen (z. B. Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einsatzstelle zum vereinbarten Termin zugänglich und für die Errichtung des Fangzaunsystems geeignet ist. Insbesondere hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass:
-
die Zufahrtswege für Transportfahrzeuge (Sattel-/Gliederzug mit einer Länge bis 18,75 m) und Baugeräte befahrbar sind,
-
ausreichend Platz für die Aufstellung und Verankerung vorhanden ist,
-
der Untergrund für eine Flächenlast von 40 MN/m² geeignet ist,
-
erforderliche behördliche Genehmigungen vorliegen,
-
notwendige Sicherheitsabstände eingehalten werden können,
-
ein standsicherer Arbeitsraum entlang der Aufstellstrecke zuzüglich 50 m in der Länge und in einer Breite von 3,50 m für sicheres und witterungsunabhängiges Arbeiten hergestellt/bereitgestellt wird,
-
eine freie Arbeitshöhe von 6 m gewährleistet ist,
-
Informationen über Leitungen, Kanäle und sonstige unterirdische Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden,
-
erforderliche Vermessungsdaten und Geländeinformationen bereitgestellt werden.
(2) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Errichtung des Fangzaunsystems erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen, insbesondere:
-
Angaben zu den zu erwartenden Gefahren (Steinschlaggröße, Geschwindigkeit, Häufigkeit etc.),
-
geologische und topographische Gegebenheiten,
-
klimatische Besonderheiten (Schneelasten, Windlasten etc.),
-
besondere Anforderungen an das System.
(3) Verzögerungen aufgrund nicht erfüllter Voraussetzungen nach Absatz 1 oder fehlender Informationen nach Absatz 2 gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
(4) Der Auftraggeber hat während der Vorhaltedauer dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragten jederzeit Zutritt zur Einsatzstelle zu gewähren, um Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten durchführen zu können.
(5) Während der Vorhaltedauer auftretende Mängel, die die Einsatzbereitschaft des Systems beeinträchtigen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Feststellung, schriftlich anzuzeigen.
§ 8 Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung setzt sich zusammen aus:
-
Einmalige werkvertragliche Vergütung: Antransport, Aufbau und Errichtung, Inbetriebnahme, Abtransport und Abbau (fällig bei Vertragsende)
-
Laufende mietvertragliche Vergütung: Vorhaltung des Systems (z. B. pro Meter und Tag), gestaffelt nach Vorhaltedauer (z. B. unterschiedliche Tarife für verschiedene Zeiträume)
-
Zusätzliche Leistungen (gesondert zu vergüten): Instandsetzungen nach Ereignissen/Elementaustausch (Steinschlag etc.), Umstellungen oder Erweiterungen während der Vorhaltedauer
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders vereinbart.
(3) Die werkvertragliche Vergütung für Errichtung und Aufbau wird nach Abnahme fällig. Die mietvertragliche Vergütung für die Vorhaltung wird monatlich im Voraus oder nach der im Vertrag vereinbarten Zahlungsweise fällig.
(4) Die Vergütung für den Elementaustausch umfasst:
-
Materialkosten für die Ersatzelemente,
-
Lohnkosten für Aus- und Einbau,
-
Anfahrts- und Transportkosten des Subunternehmers,
-
Koordinations- und Überwachungsleistungen des Auftragnehmers.
Die mietvertragliche Vergütung für die betroffenen Meterabschnitte bleibt unabhängig eines notwendigen Elementaustauschs in voller Höhe geschuldet, da das System seine Schutzfunktion im Moment des Steinschlags ordnungsgemäß erfüllt hat. Ein Minderungsrecht gemäß § 11 Abs. 5 besteht nur bei Mängeln, die nicht auf Steinschlageinwirkung zurückzuführen sind.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beginn der Errichtung eine angemessene Anzahlung zu verlangen.
(6) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(7) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Bei Verträgen mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(8) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(9) Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt:
-
weitere Leistungen bis zur Zahlung zurückzuhalten,
-
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für ausstehende und künftige Leistungen zu verlangen,
-
das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und das Fangzaunsystem auf Kosten des Auftraggebers abzubauen.
(10) Die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Mindestvorhaltedauer bleibt bei vorzeitiger Beendigung durch den Auftragnehmer wegen Zahlungsverzugs unberührt. Der Auftragnehmer kann jedoch die ersparten Aufwendungen (insbesondere für Wartung und Vorhaltung) in Abzug bringen.
§ 9 Errichtung, Abnahme und Übergabe
(1) Die Errichtung des Fangzaunsystems erfolgt nach den Herstellervorgaben, den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN-Normen sowie den separat gefassten technischen Voraussetzungen durch Fachpersonal des Auftragnehmers.
(2) Nach Fertigstellung der Errichtung fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auf. Die Abnahme soll innerhalb von 5 Werktagen nach Aufforderung erfolgen.
(3) Bei der Abnahme wird gemeinsam ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem insbesondere festgehalten wird:
-
Datum und Teilnehmer der Abnahme,
-
Umfang der errichteten Anlage,
-
festgestellte Mängel,
-
Übergabe der Dokumentation.
(4) Die Abnahme gilt gemäß § 640 Abs. 2 BGB auch als erfolgt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
(5) Die Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber den durch das Fangzaunsystem gesicherten Bereich seiner bestimmungsgemäßen Nutzung zuführt oder zuführen lässt, ohne zuvor Mängel gerügt zu haben.
(6) Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit des Systems beeinträchtigen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sind aber im Abnahmeprotokoll zu vermerken.
(7) Mit der Abnahme beginnt die Vorhaltedauer und die werkvertragliche Gewährleistungsfrist für die Errichtungsleistungen.
(8) Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr, es sei denn, der Auftraggeber befindet sich in Annahmeverzug.
(9) Während der Vorhaltedauer trägt der Auftraggeber die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Systems, soweit diese nicht auf Mängeln beruhen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat. Ausgenommen sind Schäden durch normale Abnutzung sowie Schäden durch Steinschlageinwirkung innerhalb der Belastungsgrenzen, die der bestimmungsgemäßen Funktionsweise entsprechen. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Kostentragung für den Austausch verbrauchter Zaunelemente gemäß § 3 bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Vorhaltedauer
(1) Die Vorhaltedauer beginnt mit der Abnahme des errichteten Fangzaunsystems gemäß § 9 und endet mit dem vertraglich vereinbarten Datum oder der Kündigung des Vertrages.
(2) Es gilt eine Mindestvorhaltedauer, die im Vertrag festgelegt ist. Bei vorzeitiger Beendigung bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Mindestvorhaltedauer bestehen, sofern nicht ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt.
(3) Die Berechnung der Vorhaltedauer erfolgt tageweise oder nach der im Vertrag vereinbarten Abrechnungseinheit (z. B. Meter x Tage). Angefangene Abrechnungsperioden werden als volle Perioden berechnet.
(4) Bei Verlängerung der Vorhaltedauer über die ursprünglich vereinbarte Dauer hinaus gelten die im Vertrag festgelegten Verlängerungskonditionen. Verlängerungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
§ 11 Gewährleistung
Gewährleistung für werkvertragliche Leistungen (Errichtung)
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Fangzaunsystem bei Abnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln ist und den vertraglich vereinbarten Spezifikationen, sowie den einschlägigen Normen und Sicherheitsvorschriften entspricht.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das errichtete Fangzaunsystem bei der Abnahme auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Einsatzbereitschaft zu überprüfen. Erkennbare Mängel sind bei der Abnahme anzuzeigen und in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen.
(3) Bei berechtigten Mängelanzeigen bezüglich der Errichtungsleistungen ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert der Auftragnehmer diese zu Recht, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, die werkvertragliche Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur unerheblichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht.
(6) Die Gewährleistungsfrist für die werkvertraglichen Leistungen (Errichtung) beträgt zwei Jahre ab Abnahme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
(7) Die Gewährleistung entfällt, soweit Mängel auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeigneten Baugrund, besondere äußere Einflüsse oder auf Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter zurückzuführen sind.
Gewährleistung für mietvertragliche Leistungen (Vorhaltung)
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Fangzaunsystem bei Übergabe einsatzbereit im Sinne von § 2 Abs. 4 ist sowie den vertraglichen Spezifikationen entspricht.
(2) Nicht von der Gewährleistungspflicht umfasst sind:
-
der Austausch von Zaunelementen, die durch Steinschlageinwirkung verbraucht wurden (§ 3),
-
anderweitige Reparaturen und Instandsetzungen nach Steinschlagereignissen,
-
Schäden durch unsachgemäße Nutzung, Vandalismus oder höhere Gewalt.
Der Austausch von Zaunelementen, die durch Steinschlag oder andere Einwirkungen beschädigt wurden, stellt eine außergewöhnliche Instandsetzungsmaßnahme dar, die nicht von der laufenden mietvertraglichen Vergütung umfasst ist und gemäß § 8 Abs. 4 gesondert vergütet wird.
(3) Bei erheblichen Mängeln, die die Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen und nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt werden, ist der Auftraggeber berechtigt, die mietvertragliche Vergütung für die Dauer der Beeinträchtigung zu mindern. Ein Minderungsrecht besteht nicht in dem Fall, dass ein Zaunelement infolge bestimmungsgemäßer Steinschlageinwirkung verbraucht ist.
(4) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln richten sich nach § 13 dieser AGB.
(5) Mängelansprüche bezüglich der mietvertraglichen Leistungen sind während der gesamten Vorhaltedauer geltend zu machen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren Ansprüche aus Mängeln, die während der Mietzeit aufgetreten sind, innerhalb von 6 Monaten.
§ 12 Pflichten des Auftraggebers während der Vorhaltedauer
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fangzaunsystem bestimmungsgemäß zu nutzen und die Schutzfunktion nicht zu beeinträchtigen.
(2) Der Auftraggeber hat das Fangzaunsystem regelmäßig auf offensichtliche Schäden zu überprüfen, insbesondere:
-
nach Witterungsereignissen (Sturm, starker Schneefall etc.),
-
nach Ereignissen, für die das System ausgelegt ist (Steinschlag, Erdrutsch etc.).
(3) Festgestellte Schäden, Mängel oder Auffälligkeiten sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers:
-
Veränderungen am Fangzaunsystem vorzunehmen,
-
Reparaturen oder Wartungsarbeiten selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen,
-
das System an einen anderen Ort zu verbringen,
-
das System oder Teile davon an Dritte zu überlassen.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fangzaunsystem gegen unbefugte Eingriffe Dritter zu schützen, soweit ihm dies zumutbar ist.
(6) Der Auftraggeber hat alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung des Fangzaunsystems einzuhalten.
§ 13 Haftung des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
-
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
-
für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
-
nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
-
im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die Errichtung eines funktionsfähigen Fangzaunsystems und dessen Vorhaltung in funktionsfähigem Zustand.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, unvorhersehbare Ereignisse oder durch Umstände verursacht werden, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass das Fangzaunsystem durch Ereignisse beansprucht wird, die über die vertraglich vereinbarten Belastungsgrenzen (z. B. Steinschlaggröße, Aufprallenergie) hinausgehen.
§ 14 Haftung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden am Fangzaunsystem, die während der Vorhaltedauer durch ihn oder von ihm zu vertretende Dritte verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass der Schaden auf Steinschlageinwirkung oder andere Naturereignisse innerhalb der vereinbarten Belastungsgrenzen oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Kostentragung für den Austausch verbrauchter Zaunelemente gemäß § 3 bleibt hiervon unberührt.
(2) Bei Beschädigung oder Zerstörung des Fangzaunsystems ist der Auftraggeber verpflichtet:
-
den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren,
-
bei Vandalismus oder Diebstahl Anzeige bei der Polizei zu erstatten,
-
dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen zur Schadensregulierung zur Verfügung zu stellen,
-
den Schadensort unverändert zu lassen, bis der Auftragnehmer eine Besichtigung durchgeführt hat.
(3) Der Auftraggeber haftet für den Wiederbeschaffungswert des Fangzaunsystems bei Totalverlust oder Zerstörung durch von ihm zu vertretende Umstände. Bei Beschädigung haftet der Auftraggeber für die Reparaturkosten zuzüglich einer angemessenen Ausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur.
(4) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch das Fangzaunsystem an Dritten oder deren Eigentum entstehen, sofern die Schäden auf unsachgemäße Nutzung, mangelnde Wartung (soweit in seiner Verantwortung) oder Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften durch den Auftraggeber zurückzuführen sind.
(5) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der vertragswidrigen Nutzung des Fangzaunsystems durch den Auftraggeber oder von ihm zu vertretende Dritte resultieren.
§ 15 Beendigung des Vertragsverhältnisses
(1) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Vorhaltedauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(2) Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mindestvorhaltedauer ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Mindestvorhaltedauer kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden, sofern keine feste Vorhaltedauer vereinbart ist.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Fangzaunsystem innerhalb angemessener Frist, in der Regel innerhalb von 30 Tagen, abzubauen und zu entfernen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
(6) Der Auftraggeber hat den Abbau zu dulden und dem Auftragnehmer den erforderlichen Zugang zur Einsatzstelle zu gewähren.
(7) Die Kosten für den Abbau und Abtransport sind in der werkvertraglichen Vergütung enthalten, sofern nichts anders vereinbart.
§ 16 Abbau und Rücknahme
(1) Der Abbau des Fangzaunsystems erfolgt durch Fachpersonal des Auftragnehmers nach den Herstellervorgaben und den anerkannten Regeln der Technik.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Abbautermin rechtzeitig, mindestens 14 Tage im Voraus, mit dem Auftraggeber abzustimmen.
(3) Bei der Rücknahme wird gemeinsam mit dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten ein Rücknahmeprotokoll erstellt, in dem der Zustand des Systems und eventuelle Schäden dokumentiert werden.
(4) Festgestellte Schäden, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, werden im Rücknahmeprotokoll vermerkt und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Ebenso sind nicht ausgetauschte verbrauchte Elemente im Rücknahmeprotokoll zu dokumentieren.
(5) Sofern der Auftraggeber beim Abbau nicht anwesend ist oder die Unterzeichnung des Rücknahmeprotokolls verweigert, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Zustand des Systems einseitig zu dokumentieren. Die Dokumentation gilt als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Einsatzstelle nach dem Abbau in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen, sofern vertraglich vereinbart.
§ 17 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen über die andere Partei vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(3) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragsabwicklung und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
§ 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(3) Die Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB.
Stand: August 2026